· 

Wahlrechtsreform von 2020 verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat in dieser Woche ein wichtiges Grundsatzurteil zum Wahlrecht getroffen. Es hat deutlich gemacht, dass es im personalisierten Verhältniswahlrecht verfassungsgemäße Möglichkeiten gibt, um das weitere Anwachsen des Bundestages zu begrenzen – ein Ziel, das wir auf keinen Fall aus den Augen verlieren dürfen! Mehrfach hat das Bundesverfassungsgericht auf die Stärkung des personalen Elements hingewiesen und darauf, dass dies ein verfassungslegitimes Ziel ist. Unausgeglichene Überhangmandate sind deshalb in begrenztem Umfang verfassungsgemäß. Die noch unter Kanzlerin Merkel verabschiedete Wahlrechtsreform war also verfassungsgemäß.
 
Im Hinblick auf das von der Ampel gegen die Opposition durchgedrückte Wahlrecht von 2023 bedeutet die Entscheidung aus Karlsruhe: Das Bundesverfassungsgericht bestätigt ein wichtiges Element unseres konstruktiven Gegenvorschlags – nämlich die Nicht-Ausgleichung von Überhangmandaten – als geeignet und verfassungsrechtlich zulässig.
 
Die erneute Wahlrechtsreform der Ampel war überflüssig. Die Ampel sollte jetzt innehalten und ihre dreiste Wahlrechtsänderung zurücknehmen. Denn dieses Wahlrecht führt zu einer „Nichtzuteilung“ von gewonnenen Wahlkreisen in so großer Zahl, dass sogar alle gewonnenen Wahlkreise einer Partei in einem Bundesland verloren gehen könnten. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die Wahlrechtsreform der Ampel mehr denn je massiven verfassungsrechtlichen Zweifeln ausgesetzt. Wir fordern die Ampel deshalb auf, in Anbetracht dieses Urteils jetzt neue Verhandlungen mit der Union über ein faires und verfassungskonformes Wahlrecht zu führen. Wir werden uns diesen Verhandlungen nicht verschließen.